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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Stand Mai 2019

 

Präambel

 

Die Auto Pammer GmbH mit Sitz in der Triplatstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee tritt im Folgenden als Vermieter auf. 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des zwischen der Auto Pammer GmbH einerseits und dem Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrages. Sie enthalten ergänzende Regelungen zum Mietvertrag. 

 

Die in diesen Bedingungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Männer und Frauen gleichermaßen. 

 

Der Vermieter erbringt folgende Leistungen: Die Vermietung eines Fahrzeugs – sei es PKW, Transporter oder LKW – für den im Mietvertrag genannten Zeitraum sowie von gebuchtem Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag angeführt ist.

Bestimmte Mobilitätsserviceleistungen, die für alle Fahrzeugmieten zur Verfügung gestellt werden, sowie weitere zusätzliche Leistungen, die gegen Aufpreis vereinbart werden können.

 

§1 Mieter/Fahrer

(1) Fahrzeugmieter

1. Ein gültiger Mietvertrag kann zwischen einer juristischen Person, vertreten durch die vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person, oder einer natürlichen Person, unter folgenden Voraussetzungen, dass sie 

a. rechtsfähig und geschäftsfähig ist, einen Vertrag mit dem Vermieter abzuschließen

b. über ein gültiges Zahlungsmittel verfügt, das vom Vermieter akzeptiert wird, s. §4 Abs 1 Z 1.

c. folgende gültige Dokumente vorlegt: 

- Personalausweis oder Reisepass

- ein in Österreich gültiger Führerschein in lateinischer Schrift, bzw. ein Europäischer oder Internationaler Führerschein in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein

abgeschlossen werden. 

2.Der/Die Mieter unterfertigt(en) den Mietvertrag und verpflichtet(en) sich zur Einhaltung und zur Erfüllung aller aus der Vertragsbeziehung erwachsenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten.

3. Der/Die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer dem Vermieter gegenüber für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Soweit der Mieter nicht ohnedies auch selbst Fahrer ist, hat er die Vertragsbestimmungen dem(n) im Mietvertrag angeführten, berechtigten Fahrer(n) zur Kenntnis zu bringen. Er haftet als Mieter auch bei der Verletzung der Vertragsbestimmungen durch den(die) Fahrer und er hat den Vermieter hierfür schad- und klaglos zu halten.

(2) Fahrzeuglenker (Fahrer)

Zum Lenken des Fahrzeugs berechtigte Mieter bzw. weitere Fahrer kommen nur Personen in Betracht, die

1. ausdrücklich mit ihren vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen sind; dies sind der Mieter sowie gegebenenfalls eingetragene Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer mitzuteilen. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

2. über einen gültigen Führerschein gemäß §1 Abs1Zc und ein gültiges Ausweisdokument verfügen, die bei Mietvertragsabschluss vorzulegen sind.

3. für Fahrer aller Fahrzeugkategorien gilt ein Mindestalter von 19 Jahren, wobei die Lenkerberechtigung seit mindestens 1 Jahr bestehen muss. 

4. für Fahrer unter 25 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr, s. §4 Abs 3 Z 3, verrechnet.

5. Soll das Fahrzeug von anderen Personen als dem Mieter gelenkt werden, werden für jeden Fahrer (der nicht selbst Mieter ist), gesonderte Kosten berechnet, s. §4 Abs 3 Z 2.

(3) Personen, die das Fahrzeug nicht lenken dürfen

Eine Person, die nicht im Mietvertrag als berechtigter Fahrer eingetragen ist, darf das Fahrzeug nicht lenken. Ferner ebenfalls solche Personen nicht, die eines der gemäß §1 Abs 1 Z 3 angeführten Ausweisdokumente nicht vorlegen, bzw. keine entsprechenden Angaben machen können. 

Ein nicht berechtigter Fahrer hat keinen Schutz durch eine vom Vermieter angebotene Haftungsreduktion gemäß §6 dieser Bedingungen. Es besteht nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von maximal €20 Millionen. Ermöglicht der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Fahrzeug zu lenken, so stellt dies eine Verletzung dieser Bedingungen dar, so dass der Mieter gegenüber dem Vermieter für die daraus entstehenden Schäden haftet, die durch den nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. 

 

§2 Erlaubte Fahrregion

Der Mieter/Fahrer darf mit dem Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren. Das Vertragsgebiet umfasst ausschließlich Österreich. Auslandsfahrten sind vom Mieter und dessen berechtigten Lenker spätestens bei der Übernahme des Mietwagens dem Vermieter bekannt zu geben und werden mittels Grenzüberschreitungszuschlägen gesondert verrechnet, s. Anhang 1. Genehmigt der Vermieter diese Auslandsfahrt, so sind die vom Mieter angegebenen Staaten im Mietvertrag schriftlich vom Vermieter zu vermerken. Bestimmte Fahrzeugmodelle dürfen nicht aus Österreich ausreisen. 

(1) für alle Fahrzeugkategorien gesperrte Länder

in diese Länder darf nicht gefahren werden: Albanien, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, Weißrussland, Ukraine, Zypern und Türkei sowie alle nichteuropäischen Staaten. 

(2) Länder, in die mit vorheriger Zustimmung durch den Vermieter gefahren werden darf

mit vorheriger schriftlicher Zustimmung bzw. Vermerk im Mietvertrag und Verpflichtung zur Zahlung der Grenzüberschreitungszuschläge gemäß Anlage 1 ist die Einreise nach Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Polen, Bosnien & Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Bulgarien, Rumänien und Griechenland gestattet. 

 

§3 Änderung oder Stornierung der Buchung 

(1) Änderung der Buchung

Der Mieter kann seine Buchung kostenlos ändern, vorausgesetzt, dass er dies mit dem Vermieter mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Mietbeginn schriftlich vereinbart. Es ist zu beachten, dass durch Tarifanpassungen neue Mietpreise Anwendung finden können, wenn die Buchung geändert wird. 

(2) Änderung der Mietdauer

Bei einer Änderung hinsichtlich der Mietdauer, wie z.B. eine Verkürzung oder  eine Verlängerung, wird eine Servicegebühr von pauschal € 39,- verrechnet. Diese zeitliche Mietdauerveränderung muss bei einer Verkürzung mindestens 12 Stunden vor Beginn der Mietdauer schriftlich bekanntgegeben werden, bei einer Verlängerung mindestens 12 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Bei Verabsäumung der Bekanntgabe der Mietdauerveränderung wird eine Servicegebühr von € 69,- verrechnet.

(3) Stornierung

Eine Stornierung der Buchung ist bis mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn kostenlos und bedarf ausnahmslos der Schriftform, direkt über die Homepage oder per mail an office@rent-car.com. 

Bei Stornierungen nach 24 Stunden vor gebuchtem Anmietdatum (Lokalzeit), als auch wegen Nichterscheinens nach Ablauf einer 60-minütigen Toleranzfrist (No Show) oder bei Nicht-Zustande-Kommen des Mietertrages vor Ort (z.B. wegen Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkoholeinflusses oder Drogenkonsums) wird pauschal eine Servicegebühr von € 39,- verrechnet.

 

§4 Mietaufwand und Zahlungsbedingungen

 (1) Mietpreis

Der Mietpreis wird im Mietvertrag vereinbart und basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist. Der Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Informationen, die der Mieter dem Vermieter zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf §8 dieser Bedingungen verwiesen.

Mit Abschluss des Mietvertrages ermächtigt der Mieter den Vermieter ausdrücklich und unwiderruflich, über sein Zahlungsmittel gemäß §4 Abs 1 Z 1 dieser Bedingungen alle Kosten im Zusammenhang mit der Miete einzuziehen.

1. Zahlungsmittel

Der Vermieter akzeptiert als Zahlungsmittel eine gültige Kreditkarte (Visa, Master-Card), eine EC/Maestro-Karte.

2. Mietzeitraum

Unter Mietzeitraum wird der Zeitraum verstanden, der ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der Fahrzeuganmietung bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe berechnet wird. Ein Miettag entspricht 24 Stunden, weitere Miettage berechnen sich dabei nach jeweils angefangenen 24 Stunden. Bei der Berechnung des letzten Miettages gewährt der Vermieter eine Toleranz von 30 Minuten (davon ausgenommen sind Wochenendtarife oder Feiertagstarife).

3. Kaution

Der ausgewiesene Mietpreis ist vor Ort bei Fahrzeugübernahme mit einem gültigen Zahlungsmittel gem. §4 Abs 1 Z 1 zu bezahlen. Der Karteninhaber muss bei Anmietung anwesend sein, Reisepass/Personalausweis, Kreditkarte und Führerschein müssen auf den gleichen Namen ausgestellt sein. Die Kreditkarte wird bis zur Fahrzeugrückgabe mit einem Deposit bzw. einer Kaution blockiert. Die Höhe des Deposit variiert je nach Fahrzeugmodell und Mietdauer und wird am Mietvertrag vermerkt. Kautionshöhe bei Inlandsfahrten: voraussichtlicher Mietpreis + €900,-. Bei genehmigten Auslandsfahrten kann die Kreditkarte mit einem höheren Betrag blockiert werden. Für eine genaue Kautionshöhe kontaktieren Sie bitte vor Anmiete die Mietstation telefonisch.

(2) Im Mietpreis inkludierte Leistungen 

1. Die Mietkosten für ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie in der unterschiedliche Fahrzeugmodelle zusammengefasst sein können. Bestimmte Modelle können nicht garantiert werden. 

2. Inkludierte Freikilometer von 150km/Tag, bei erhöhtem km-Bedarf werden pauschalierte Zuschläge verrechnet, s. Anhang 1.

3. inkludiertes Versicherungspaket-Basis inkl. Haftpflicht-, Vollkasko- und Diebstahlversicherung mit einer Selbstbeteiligung für den Kunden von € 790,- für die Gruppen A-Basic, C-Superbasic, D-Business, für alle anderen PKW Gruppen €890,- pro Schadensfall, für Transporter von €1000,-.

4. Die österreichische Autobahn-Vignette ist am Mietfahrzeug angebracht und ist im Mietpreis inkludiert. 

5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietpreis inkludiert. 

6. 1% Mietvertragsgebühr ist im Mietpreis inkludiert.

7. Die Gebühr für die gesetzlich vorgeschriebenen Winterreifen zwischen dem 1.11 und 15.04 ist bei Buchung bereits in den Mietpreis inkludiert. 

8. Kostenloses Upgrade: wenn ein Fahrzeug aus der von Ihnen reservierten Kategorie bei der Anmietung nicht verfügbar ist, erhalten Sie ein Fahrzeug aus der nächst höheren Kategorie ohne Zusatzkosten. 

(3) Zusätzliche Leistungen, die den Mietpreis erhöhen können:

Mit Abschluss des Mietvertrages können zusätzliche Leistungen und Produkte gegen Aufpreis gebucht werden. 

1. Durch Zahlung von einer Gebühr von €9,90/Tag kann der Selbstbehalt auf €390,- bei PKW bzw. auf €690,- bei Transportern reduziert werden. Weitere Informationen hinsichtlich dieser Haftungsreduktion sind in §6 dieser Bedingungen zu finden. 

2. Pro Zusatzfahrer wird eine Gebühr von €10,-/Tag bis max. €100,- berechnet.

3. Jungfahrergebühr (19-24): €7,50/Tag bis max. €100,-.

4. Mobilitätsservice: €7,50/Tag - hierbei handelt es sich um einen erweiterten Pannenschutz während der Mietdauer. Sie sind somit im In-& Ausland vor hohen Service- und Reparaturkosten folgender, selbstverschuldeter Ereignisse geschützt: Schlüsseleinschluss im Fahrzeug, Liegenbleiben durch Kraftstoffmangel, Starthilfe bei leerer Batterie. Alle Leistungen sind nur durch Inanspruchnahme der RENT-CAR-24-STUNDEN-ASSISTANCE zu beauftragen. Diese bestimmt auch Art und Umfang der Leistung mit dem Ziel der Mobilhaltung des Mieters. Soweit im Rahmen des Mobilitätsservices selbst veranlasst, haftet der Mieter für Beschädigungen am Mietfahrzeug.

5. Reifen- und Scheibenschutz: €9,90/Tag - bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie Felgen, der Windschutzscheibe, den Seitenscheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von €0,- .

6. Verleih von Kindersitz der Gruppen 0 bis 12 Jahre: €36,- pro Mietdauer

7. GPS-Navigationssystem: €9,90/Tag 

8. Aufzahlung für 350km zusätzliche Freikilometer ab €79,- je nach Modell .

9. Aufzahlung für 850km zusätzliche Freikilometer ab €149,- je nach Modell .

10. Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten €39,- pauschal.

11. Autozustellung innerhalb von Österreich €119,- pauschal.

12. Schadenberarbeitungsgebühr €19,- pauschal.

 

(4) Mietrechnung und Bezahlung

1. Die Endabrechnung erhält der Mieter frühestens am Tag der Rückgabe des Fahrzeugs. Der Mieter bezahlt je nach Produkt und Zahlungsart den vollständigen Rechnungsbetrag. Bei Anmietung ohne Vorauszahlung werden die Kosten auf dem Mietvertrag ausgewiesen, den der Mieter vor Übernahme des Fahrzeuges unterschreibt. Die tatsächlichen Kosten der Anmietung werden zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs berechnet. Zusätzlich wird auf der Kreditkarte des Mieters eine Kaution gemäß §4 Abs 1 Z 3 dieser Bedingung blockiert.

2.  Zusätzliche Gebühren oder Kosten, wie sie unter §4 Abs 3 dieser Bedingung angeführt sind, werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits berechnet werden können.

3. Falls weitere Kosten entstanden sind, z.B. durch Verkehrsstrafen oder durch Fahrzeugschäden, die bei oder nach Rückgabe festgestellt werden und dem Mieter eindeutig zuzurechnen sind, wird der Vermieter dem Mieter in diesem Fall diese Kosten sowie weitere administrative Kosten je nach Aufwand zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, nämlich nachdem der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis erlangt bzw. deren Höhe ermittelt hat.

4. Einwände gegen zusätzliche Gebühren und weitere Kosten gemäß §4 Abs 4 Z 1ff. kann der Mieter innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen beginnend mit Zugang des Schreibens, per Email oder per Post erheben. Reagiert der Mieter nicht innerhalb der oben genannten Frist werden ihm diese Kosten jedenfalls in Rechnung gestellt. 

5. Der Mieter erhält die Endabrechnung auf elektronischem Weg. Andernfalls erhält er die Endabrechnung in Papierform zugesendet. 

6. Die Mietzinsforderungen vom Vermieter sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadensersatzansprüche sind mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem zum Abrechnungszeitpunkt gültigen 3-Monats-Euribor, sofern der Mieter nicht Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes ist; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Zinsen. Weiters schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz, der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere Mahnspesen, die tarifmäßigen Kosten für außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung der Forderungen des Vermieters durch ein Inkassobüro und/oder einem Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen.

 

§5 Pflichten des Mieters und allgemeine Bestimmungen hinsichtlich Benützung des Fahrzeugs, Verhalten bei Panne oder Unfall

(1) Pflichten des Mieters 

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör zum Ende der Mietzeit am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand, in dem der Vermieter diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnützung, zurückzugeben. Falls der Mieter das Fahrzeug nicht wie oben angeführt zurückgibt, geht der Vermieter gemäß §4 Abs 1 Z 2 und §7 dieser Bedingungen vor, der die verspätete Rückgabe des Fahrzeugs regelt.

2. Falls der Mieter/Fahrer beabsichtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb Österreichs zu fahren, ist er auch verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug über die ordnungsgemäße Ausrüstung gemäß den geltenden Gesetzen des Landes verfügt, in dem der Mieter/Fahrer fährt, oder das er durchquert. Der Vermieter macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er keine zusätzliche länderspezifische Ausrüstung zur Verfügung stellt, dies liegt im Verantwortungsbereich des Mieters. 

3. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen (Gesetzte und Vorschriften) zu lenken und hat sicherzustellen, dass er mit allen relevanten vor Ort geltenden Verkehrsvorschriften vertraut ist. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Mautkosten und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird und soweit diese vom Mieter/Fahrer zu vertreten sind. Kosten für Mautstrecken mit gesonderter Mauteinhebung sind nicht in der Straßenverkehrsabgabe (Vignette) für Österreich enthalten und vom Mieter/Fahrer zu entrichten.

4. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Gepäck oder Güter, die im Fahrzeug transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden rechtlichen Vorschriften zur Ladungssicherung laut gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten. 

5. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt oder unbeaufsichtigt ist. 

6. Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht lenken, wenn seine Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch den Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen, Krankheit oder Ermüdung, beeinträchtigt ist. 

7. Während der Anmietung sind Mieter/Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug im vertragsgemäßen Zustand, so wie übergeben, zu erhalten, jedoch unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnützung. 

8. Wird der falsche Kraftstoff getankt, haftet der Mieter für die notwendigen Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeugs und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. 

9. Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall von Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot durch Mieter, Fahrer oder von diesen beförderten Dritten Sonderreinigungskosten nach tatsächlichem Aufwand geltend zu machen. 

10. Der Mieter/Fahrer ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs gemäß Bedienungsanleitung des Fahrzeug-Herstellers, die sich im Fahrzeug befindet, verpflichtet.

11. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten.

12. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung des §5 ergeben.

 

(2) Benützung des Fahrzeuges

Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nur nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, etc.) und jedenfalls nicht für die nachstehenden Zwecke verwenden:

1. Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.

2. Zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung, z.B. für Carsharing oder gewerbliche Personenbeförderung, es sei denn, dies ist ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart und der Mieter hat hierfür die entsprechende Gewerbeberechtigung. 

3. Beförderung von mehr Personen als dies laut den Fahrzeugdokumenten zulässig ist. 

4. Beförderung von entflammbaren, toxischen, gefährlichen und/oder radioaktiven Gütern.

5. Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, sodass das zulässige Fahrzeuggesamtgewicht überschritten wird.

6. Nutzung des Fahrzeugs für Rennen, auch wenn die Rennstrecke für die Allgemeinheit für Test- und Übungsfahrten freigegeben ist. Dies gilt auch für Fahrten außerhalb befestigter Straßen oder zur Teilnahme an Rallyes, Wettrennen, Fahrsicherheitstrainings oder Testläufen.

7. Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von lebenden Tieren, mit Ausnahme von Haustieren in den dafür geeigneten Transportboxen. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen, auch wenn die Verschmutzung nicht durch den Fahrer oder beförderte Dritte verschuldet wurde. 

8. Nutzung des Fahrzeugs für Fahrschulzwecke oder begleitetes Fahren wie z.B. zur Durchführung von Übungsfahrten z.B. für Führerscheinausbildung.

9. Nutzung des Fahrzeugs zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs oder eines Anhängers, es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängekupplung ausgerüstet und das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene höchst zulässige Gesamtgewicht wird eingehalten.

10. Nutzung des Fahrzeugs auf Schotterstraßen oder auf Straßen, deren Oberfläche Größe und Zustand ein Risiko für das Fahrzeug darstellt, wie zum Beispiel Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege, Berge, etc. oder Straßen, die nicht für den Verkehr zugelassen oder nicht asphaltiert sind.

11. Zur Begehung einer Vorsatztat und zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

12. Für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen. 

 

 (3) Instanthaltung des Fahrzeugs – Verhalten bei einer Panne 

1. Während des Mietzeitraumes ist der Mieter verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es bei Anmietung übergeben wurde, dies unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung. 

2. Auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay ist zu achten und es sind bei deren Aufleuchten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Bedienungsanleitung angeführt sind. Im Zweifel ist die RENT-CAR-24h-Assistance zu kontaktieren. 

3. Mechanische Eingriffe oder Reparaturen am Fahrzeug sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.

4. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Kosten, die sich aus selbstverschuldeten Pannenfällen ergeben.

 

(4) Verhalten bei einem Verkehrsunfall oder Fahrzeugdiebstahl

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- der sonstigem Schaden – sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt- sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei geringfügigen Schäden ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, einen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss binnen 2 Werktagen, spätestens jedoch bei der Fahrzeugrückgabe an den Vermieter übermittelt werden. Dies kann per Mail an office@rent-car.comoder durch persönliche Übergabe beim Vermieter erfolgen. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen sowie etwaiger Zeugen samt amtlicher Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Im Falle des Diebstahlt des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zu übergeben. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Verpflichtungen haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Nachteile, die dem Vermieter entstehen. Der Vermieter behält sich im Schadensfall das Recht vor, die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen. 

 

§6 Haftungsreduktion

Der Vermieter bietet eine Haftungsreduktion an, die eine Haftung des Mieters auf einen je nach Fahrzeug und im Mietvertrag festgehaltenen Selbstbehalt pro Schadensereignis begrenzt. Diese Haftungsreduktion deckt Schäden am Mietfahrzeug durch Unfall oder Diebstahl bis auf einen Selbstbehalt ab. Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Der Mieter hat die Möglichkeit bei Abschluss des Mietvertrags eine Haftungsreduktion zu vereinbaren. Wenn eine solche vereinbart wurde, gehen, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, allfällige Schäden am Fahrzeug durch Unfall oder Diebstahl während der vereinbarten Mietdauer bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu Lasten des Mieters. 

(1) Bei folgenden Schäden kann sich der Mieter nicht auf die Haftungsreduktion berufen:

1. Schäden, dazu zählt auch der Verlust des Fahrzeugs, die im Rahmen von Auslandsfahrten entstanden sind, für die vom Vermieter keine Zustimmung erteilt wurde.

2. Schäden und Mehrkosten, die entstanden sind, wenn der Mieter/Fahrer Fahrerflucht begangen hat, oder die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigtem Zustand, oder in einem sonstigen Zustand, der die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.)., verursacht hat. 

3. Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeugs, z.B. durch Ladegut, durch nicht ausreichend gesicherte Ladung oder Überladen oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeugs. 

4. Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten (z.B. Ladebordwand). 

5. Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an Reifen und Felgen, sowie am Fahrzeugunterboden. 

6. Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter die Fahrzeugschlüssel nicht zurückgibt. 

7. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug gelenkt hat.

8. Schäden, die aus Verstößen gegen §1 Abs 3, §5 Abs 1 Z 5, §5 Abs 1 Z 7, §5 Abs 1 Z 10 resultieren bzw. bei denen die Bestimmungen eben dieser Punkte nicht eingehalten worden sind. 

9. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen, Garagen etc. nicht beachtet wurde. 

10. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters/Fahrers entstanden sind. 

11. Schäden, die im Zuge des Transports des Fahrzeugs mit anderen Verkehr- bzw. Beförderungsmitteln entstanden sind (wie insbesondere bei Beförderung des Fahrzeugs mit der Bahn auf Autoreisezügen, auf Fährschiffen oder sonstigen Fahrzeugtransportern). 

12. Schäden inklusive Folgeschäden an Hochvoltsystemen inkl. Ladekabel und Batterien bei Elektrofahrzeugen.

13. Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden, die durch Falschbetankung entstanden sind; das heißt etwas Betankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin bzw. eines Benzinfahrzeugs mit Diesel oder mit nicht für das jeweilige Fahrzeug zugelassenen Treibstoffen, z.B. Biodiesel. 

14. Schäden durch Verlust oder Beschädigung von mobilem Vermieter-Zubehör, beispielsweise Navigationsgeräte, GPS-Systeme, Kindersitze, Schneeketten oder andere. 

15. Kupplungsschäden und andere Schäden, die durch einen Schaltfehler entstanden sind.

16. Schäden, die aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeugs entstanden sind, insbesondere im Zuge einer kriminellen Verwendung. 

17. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Mieter entgegen §5 Abs 4 dem Vermieter keinen Unfallbericht vorgelegt hat. 

 

§7 Rückgabe des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel sowie das Zubehör zum Ende der Mietzeit zum vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand, in dem der Vermieter diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnützung, zurückzustellen.

Wenn der Mietvertrag wie in §8 beschrieben, geändert wurde, so ist der Mieter berechtigt, das Fahrzeug laut dem geänderten Mietvertrag dementsprechend zu retournieren. 

 

(1) Fahrzeugrückgabe des Mieters während der Öffnungszeiten des Vermieters

Der Mietvertrag endet, wenn das Fahrzeug beim Vermieter zurückgegeben, die Fahrzeugschlüssel und sonstiges Zubehör ausgehändigt wurden. Sollte bereits zuvor der Mietvertrag z.B. durch Zeitablauf beendet gewesen sein, so bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs und der Schlüssel aufrecht und §7 Abs.4 findet Anwendung. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, gibt es keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten, es sei denn die vorzeitige Rückgabe fällt in den Verantwortungsbereich des Vermieters. 

Der Vermieter haftet nicht für den Verlust oder Beschädigung von in das Fahrzeug eingebrachten oder dort zurückgelassenen Gegenständen, es sei denn, dass den Vermieter hierfür ein Verschulden trifft. 

 

(2) Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters

1. Hat sich der Mieter für eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten entschieden, so wird der Vermieter einen Zustandsbericht des Fahrzeugs in seiner Abwesenheit erstellen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, sämtliche neue Schäden bzw. wenn sich das Fahrzeug nicht in dem Zustand wie bei Übergabe (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung) befindet, auf dem in den Fahrzeugpapieren beiliegenden Unfallbericht anzugeben. Diese Schadensmeldung ist zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln, den Fahrzeugpapieren in die für diesen Zweck vorgesehene Vorrichtung zur Schlüsselrückgabe einzuwerfen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug in dem dafür vorgesehenen Bereich so zu parken, dass es keine Gefahr für Dritte und kein Verkehrshindernis darstellt. In Anbetracht dessen, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich während der Öffnungszeiten des Vermieters, überprüft wird, empfiehlt der Vermieter dem Mieter/Fahrer vor Einwurf des Fahrzeugschlüssels Fotos des Fahrzeugs zu machen, um den Zustand bei der Rückgabe sowie den Rückgabezeitpunkt festzuhalten. 

Sobald die Besichtigung des Fahrzeuges durch den Vermieter durchgeführt ist und dabei ein Schaden festgestellt wurde, wird der Mieter darüber informiert.

2. Stellt der Mieter vereinbarungswidrig das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurück, so wirken die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis bis zur tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs durch den Vermieter fort. 

3. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Verlust oder Beschädigung von in das Fahrzeug eingebrachten oder dort zurückgelassenen Gegenständen, es sei denn, den Vermieter trifft daran ein Verschulden.

 

(3) Rückgabe des Fahrzeugs ohne gemeinsame Besichtigung mit dem Mieter während der Öffnungszeiten des Vermieters

Wenn aus den vom Mieter zu vertretenden Gründen keine Besichtigung mit dem Vermieter erfolgt, so überprüft der Vermieter das Fahrzeug in Abwesenheit des Mieters und vermerkt die Nichtvornahme einer gemeinsamen Fahrzeugüberprüfung am Mietvertrag, §7 Abs 2 findet Anwendung.

 

(4) Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs

Falls das Fahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls der Mieter auch nicht unverzüglich eine Meldung zum Grund der verspäteten Rückgabe macht, geht der Vermieter davon aus, dass der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich nützt. Der Vermieter ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. In einem solchen Fall ist der Vermieter zudem berechtigt, dem Mieter für jeden weiteren Tag der unberechtigten Nutzung ein Nutzungsentgelt auf Basis des für diesen Zeitpunkt anwendbaren Tarifs zu berechnen, der vom gebuchten Tarif abweichend sein kann. Der Vermieter kann dem Mieter den gesamten Schaden, der ihm durch das Verschulden des Mieters oder ein dem Mieter zuzurechnendes Verschulden des Fahrers entstanden ist, geltend machen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen. 

 

(5) Schäden am Fahrzeug

Weicht der Fahrzeugzustand bei Rückgabe vom Zustand der Anmietung (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung) ab, gelten bei Schäden nachfolgende Regelungen:

 

1. Festgestellte Schäden in Anwesenheit von Mieter/Fahrer bei Fahrzeugrückgabe

Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs Schäden, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, festgestellt und bestätigt dies der Mieter durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, so hat er für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Unterschreibt der Mieter das Rückgabeprotokoll nicht, da er Einwände gegen die festgestellten Schäden und/oder deren Berechnung hat, so wird wie in §7 Abs 5 Z 2 dargestellt, vorgegangen.

 

2. Festgestellte Schäden in Abwesenheit von Mieter/Fahrer bei Fahrzeugrückgabe

Für Schäden, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen und bei Besichtigung des Fahrzeugs nach Rückgabe durch den Vermieter in Abwesenheit des Mieters festgestellt wurden, sendet der Vermieter dem Mieter folgenden Unterlagen zu: 

a) Mietvertragskopie samt Beschreibung der festgellten Schäden

b) Fotos der Schäden

c) Einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten über die erforderlichen Reparaturkosten

 

Hat der Mieter Einwände gegen die festgestellten Schäden und/oder deren Berechnung, kann er diese innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung schriftlich per Email oder per Post dem Vermieter mitteilen.

Erhebt der Mieter binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Emails oder dieses Schreibens keine Einwände dagegen oder kann er die Schadenszufügung durch ihn bzw. die Berechnung des Schadens nicht entsprechend entkräften, so wird ihm der Vermieter die erforderlichen Kosten der Schadensbehebung in Rechnung stellen.

 

Der Vermieter behält sich vor, Kunden mit auffälligem Schadensverhalten von zukünftigen Vermietungen auszuschließen.

 

(6) Haftung des Mieters im Schadensfall

1. Dem Mieter können, abhängig von dem am Fahrzeug entstandenen Schaden und der mit dem Mieter bei Mietvertragsabschluss vereinbarten Haftungsreduktion, gegebenenfalls Reparaturkosten zu Teil oder in voller Höhe auferlegt werden. Gemäß §6 Abs 1 dieser Bedingungen ist eine Haftungsreduktion aus den in jenem Punkt angeführten Gründen ausgeschlossen. 

Die Festlegung des zu ersetzenden Schadensbetrages erfolgt, soweit eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht vorgenommen wird, mittels eines Gutachtens eines unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen, der durch den Vermieter beauftragt wird. 

 

2. Der Mieter haftet für alle für den Vermieter entstandene Schäden, das sind sämtliche Kosten, die gemäß Gutachten des Sachverständigen für die Reparaturen und Wertminderung des Fahrzeuges, oder für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bei Totalschaden ermittelt werden, und für alle weiteren Kosten des Vermieters, wie z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens oder zur Abwehr der Vergrößerung des Schadens, Forderungen für berechtigte Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat, für Kosten für Abschlepp- und Verwahrungskosten, etc., und bei grobem Verschulden für entgangenen Gewinn (z.B. entgangene Mieteinnahmen). 

 

3. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

 

(7) Betankung des Fahrzeugs

Alle Fahrzeuge werden mit einem vollen Tank dem Mieter übergeben und sind vom Mieter mit vollem Tank zurückzustellen. Stellt der Mieter zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme fest, dass der Tank nicht voll ist, kann er dies dem Vermieter mitteilen, der diesen Mangel in den Mietvertrag aufnimmt. Der Mieter hat zu beachten, dass die für das Betanken geltenden Vorschriften abhängig vom Rückgabeort sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen werden gemäß dem vereinbarten Rückgabeort im Mietvertrag vereinbart, da bei einem Rückgabeort im Ausland andere Tarife für das nachträgliche Betanken gelten können. Bei Rückgabe innerhalb Österreich werden dem Mieter die Kosten für den fehlenden Kraftstoff einschließlich eines Servicezuschlags für die Betankung von €19,- verrechnet. Es ist zu beachten, dass der Vermieter vom Mieter den Nachweis über die Betankung in Form einer Quittung verlangen kann

 

§8 Änderung der Vertragsinhalte und vorzeitige Beendigung der Miete

(1) Änderung der Vertragsinhalte

Für eine Änderung des im Mietvertrag vereinbarten Mietzeitraumes oder des Rückgabeortes ist der Vermieter zu kontaktieren. Eine Änderung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich und kann zu Änderungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs und der zusätzlichen Kosten und Gebühren führen, worüber der Vermieter den Mieter informiert. Durch Änderungen der Mietdauer und des Rückgabeortes können die Bestimmungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs und gebuchter Zusatzleistungen ihre Gültigkeit verlieren.

(2) Beendigung der Miete durch den Vermieter

Im Fall der Verletzung oben genannter Verpflichtungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei durch den Mieter verursachten Schäden am Fahrzeug wodurch eine weitere Benutzung des Fahrzeugs nicht möglich ist. 

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der oben genannten Verpflichtungen durch ihn oder den Fahrer ergeben. Es ist zu beachten, dass eine Verletzung dieser Bestimmungen einen möglichen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter nach sich ziehen kann.

 

§9 Verjährung und Erlöschen von Ansprüchen

Schadenersatzansprüche gegen den Mieter aus der Beschädigung des Fahrzeugs und von Zubehör erlöschen innerhalb eines Jahres ab Rückstellung des Fahrzeugs. 

Sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter verjähren binnen drei Jahren ab Rechnungslegung. Sofern der Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und mit mindestens einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.

 

§10 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nur für Personenschäden und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. Der Vermieter haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko. Ebenso wenig haftet der Vermieter für entgangenen Gewinn, Kosten für Übernachtung oder alternative Mobilität, Flüge, o.ä., oder eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung.

 

§11 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Klagenfurt, Österreich sachlich zuständige Gericht. 

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

(3) Die Vertragssprache ist deutsch oder englisch.

 

§12 Schlussbestimmungen

(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen worden sind, sind im Mietvertrag bzw. dieser Bedingung enthalten. Allenfalls vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Vereinbarungen, abgegebene Willens- oder Wissenserklärungen und sonstige Umstände von rechtlicher Bedeutung verlieren mit der Unterfertigung des Mietvertrages und der damit verbundenen Annahme dieser Bedingungen jede Wirksamkeit.

(2) Durch vom Vertrag oder den Bedingungen abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben noch neue Rechte und Pflichten begründet.

(3) Sollten Bestimmungen des Vertrags oder dieser Bedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die den beabsichtigten Zweck des Vertrags am ehesten erreichen.